Arzthaftungsrecht

Beim Arzthaftungsrecht stellt sich die Frage, ob ein Arzt oder ein Krankenhausträger für Gesundheitsverletzungen beim Patienten zivilrechtlich haftet. Ein Anspruch des Patienten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld kann sich dabei zum einen aus vertraglicher Haftung, zum anderen aus dem Deliktsrecht (§ 823 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) ergeben.

In aller Regel wird es sich bei dem Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt (oder dem Krankenhausträger) und dem Patienten um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB handeln. Ein konkreter Erfolg, beispielsweise die Heilung des Patienten, wird ein Arzt regelmäßig nicht versprechen können und wollen. Dennoch können Pflichtverletzungen des Arztes zu einer Haftung führen, nämlich dann, wenn z. B. keine wirksame Einwilligung in die Behandlung vorliegt.

Im Rahmen des „Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ – kurz Patientenrechtegesetz – hat der Gesetzgeber im Jahr 2013 das Behandlungs- und Arzthaftungsrecht ausdrücklich geregelt, nämlich in den §§ 630a ff. BGB. Daneben kommt eine Haftung des Arztes aus unerlaubter Handlung in Betracht.

Verletzungen ärztlicher Berufspflichten können bei der Diagnose, der Wahl der richtigen Heilmethode oder der Therapie auftreten. Maßstab der einzuhaltenden ärztlichen Berufspflichten ist der so genannte medizinische Standard des jeweiligen Fachgebiets. Die Beweislast hierfür liegt allerdings grundsätzlich beim Patienten. Den Arzt trifft jedoch die Beweislast dafür, dass er den Patienten ordnungsgemäß über bestehende Risiken aufgeklärt hat.

Achtung
Aufgrund der Beweislastverteilung sollte ein Patient für eine beabsichtigte Geltendmachung von Ansprüchen frühzeitig Belege sammeln, also z. B. alle Erinnerungen hinsichtlich der Behandlung aufschreiben, Bettnachbarn und Angehörige als Zeugen suchen und Einsicht in seine Krankenakte nehmen. Hierbei kann Ihnen Ihr Rechtsanwalt behilflich sein.

Im Arzthaftungsrecht sind auch die Verjährungsfristen zu beachten
Für Schadensfälle nach dem 31.12.2001 gilt für vertragliche und deliktische Ansprüche eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem es zu dem Schadensfall kam und der Anspruchsteller Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren Ansprüche nach spätestens 30 Jahren. Sie sollten sich am besten frühzeitig von einem Rechtsanwalt beraten lassen.