Berufsrecht der Heilberufe

Hierunter fallen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Heilberufen und den Rechten und Pflichten der Berufsausübung stehen. Berufsrecht ist also in erster Linie das öffentliche Recht der Berufszulassung und Berufsausübung.

Für die Ärzte ergeben sich die wesentlichen Voraussetzungen aus der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte. § 2 der Bundesärzteordnung bestimmt, dass für die Ausübung des ärztlichen Berufes die Approbation als Arzt notwendig ist. Diese wird gemäß § 3 Bundesärzteordnung auf Antrag erteilt, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, also ein Studium der Medizin durchlaufen wurde, keine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit in der Person des Bewerbes vorliegt und die weiteren dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Für andere Heilberufe gibt es eigene Gesetze, in denen der Zugang zu den Berufen geregelt ist, z. B. das Heilpraktikergesetz oder das Krankenpflegegesetz.

Die Regelungen zu der Berufsausübung fallen grundsätzlich nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, so dass jedes Bundesland hier eigene Regelungen trifft. Der Landesgesetzgeber erlässt Heilberufs- und Kammergesetze. In Niedersachsen gilt insofern die Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen, abzurufen über die Internetseite Ärztekammer Niedersachsen.