Krankenhausrecht

In diesen Bereich des Medizinrechts fallen rechtliche Fragestellungen rund um Krankenhäuser. Zunächst einmal ist das Krankenhaus von anderen stationären Einrichtungen (z. B. Alten- und Pflegeheimen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen) abzugrenzen, da nur (bestimmte) Krankenhäuser in den Genuss einer öffentlichen Förderung nach dem Krankhausfinanzierungsgesetz (KHG) kommen können. Sofern es sich um ein förderungsfähiges Krankenhaus handelt, werden investive Maßnahmen grundsätzlich vom Staat getragen, während die laufenden Unterhaltskosten über die Entgelte der Patienten finanziert werden. Ob es sich um ein förderungsfähiges Krankenhaus handelt, ergibt sich aus dem KHG. Dort ist negativ festgelegt, welche Einrichtungen und Krankenhäuser nicht förderungsfähig sind (z. B. nach dem Hochschulbauförderungsgesetz geförderte Universitätskliniken).

Darüber hinaus ist zwischen einzelnen Krankenhaustypen zu unterscheiden, von denen hier einige genannt werden sollen. Allgemeinkrankenhäuser zeichnen sich dadurch aus, dass sie über mehrere Fachabteilungen verfügen, ohne dass eine bestimmte Fachrichtung im Vordergrund steht, Fachkrankenhäuser sind dagegen auf bestimmte Patienten (z. B. Kinderklinik) oder eine Fachrichtung spezialisiert.

Je nach dem von dem Krankenhaus zu versorgenden räumlichen Gebiet kann zwischen Krankenhäusern der Grund-, Regel- und Maximalversorgung unterschieden werden.

Belegkrankenhäuser verfügen nicht über angestellte Vertragsärzte, sondern ermöglichen niedergelassenen Belegärzten die Nutzung der Einrichtungen und Dienste des Krankenhauses. Bei Universitätskliniken spielt die medizinische Ausbildung und Forschung eine wichtige Rolle.

Weiterhin fallen Fragen hinsichtlich der möglichen Krankenhausbehandlungsverträge in diesen Kontext und die Besonderheiten hinsichtlich von Chefärzten.