Familienrecht

Bei dem von mir in der Kanzlei betreuten Rechtsgebiet des Ehe- und Familienrechts handelt es sich, genauso wie beim Erbrecht, dem anderen Schwerpunkt meiner Tätigkeit, um einen Bereich, bei dem zumeist auch Emotionen eine große Rolle spielen. Häufig sind neben dem Ehegatten auch gemeinsame Kinder betroffen und manchmal auch weitere Familienangehörige.

Der Kommunikation mit dem Mandanten, insbesondere zu Beginn des Mandats, kommt damit eine entscheidende Bedeutung zu. Neben dem rein rechtlich Möglichen gilt es aus meiner Sicht vor allem auch, gemeinsam mit dem Mandanten einen Weg zu einer einvernehmlichen Regelung zu erarbeiten und diesen zu transportieren. Diese zunächst mediative Herangehensweise an ein Mandat spart erfahrungsgemäß Kosten und schont vor allem auch die ehedem angespannten Nerven des Mandanten. Scheitert eine einvernehmliche Lösung, so kann man sich schließlich immer noch „streiten“.

Neben der abwickelnden Beratung und Vertretung gewinnt die vorsorgende Beratung und Gestaltung immer mehr an Bedeutung, da sich die Mandanten in zunehmendem Maße frühzeitig mit möglichen zukünftigen Problemfeldern auseinandersetzen.

Das Ehe- und Familienrecht umfasst folgende Bereiche:

  • Ehesachen (§ 121 FamFG – Scheidung und Aufhebung der Ehe nebst Folgesachen gem.
    § 137 FamFG)
  • Kindschaftssachen (§ 151 FamFG – elterliche Sorge, Umgang, Kindesherausgabe, Vormundschaft, Pflegschaft)
  • Abstammungssachen (§ 169 FamFG – Feststellung des Eltern-Kind-Verhältnisses, Vaterschaftsanfechtung)
  • Adoptionssachen (§ 189 FamFG – Kindes- und Erwachsenenadoption)
  • Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§ 200 FamFG – Regelungen betr. die Ehewohnung und Haushaltsgegenstände)
  • Gewaltschutzsachen (§ 210 FamFG – Maßnahmen nach §§ 1, 2 GewschG)
  • Versorgungsausgleichssachen (§ 217 FamFG – Versorgungsausgleich gem. VersAusglG)
  • Unterhaltssachen (§ 231 FamFG – Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Elternunterhalt)
  • Güterrechtssachen (§ 261 FamFG – insbesondere Zugewinnausgleich)
  • sonstige Familiensachen (§ 266 FamFG – z. B. Verlöbnis, sonstige vermögensrechtliche Ansprüche)
  • Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 FamFG – Regelungen betreffend die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft)