Unter das Medizinrecht fallen selbstverständlich auch das Arzneimittelrecht, das Medizinprodukterecht und das Apothekenrecht. Die zentrale Aufgabe der Apotheken stellt gemäß § 1 Abs. 1 Apothekengesetz die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dar. Rechtliche Grundlage für die Errichtung und den Betrieb einer Apotheke bilden in erster Linie das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung. Den Zugang zum Beruf des Apothekers regelt die Bundesapothekerordnung.
Das Herstellen und Inverkehrbringen von Arzneimitteln wird durch das Arzneimittelgesetz reglementiert. Zum Schutz von Mensch und Tier sind zahlreiche Auflagen dieses Gesetzes zu beachten. Von Arzneimitteln sind insbesondere die so genannten Medizinprodukte abzugrenzen. Medizinprodukte wirken im Gegensatz zu den Arzneimitteln nicht pharmakologisch (Einwirkung bestimmter Stoffe auf den Organismus), immunologisch (Beeinflussung des Immunsystems) oder metabolisch (stoffwechselbedingt), sondern z. B. mechanisch oder physikalisch. Diesbezüglich ist das Medizinproduktegesetz zu beachten.
Auch hinsichtlich der Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte (und andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände) gibt es Besonderheiten, die in dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG) geregelt sind.