Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe

In erster Linie handelt es sich hier um die Frage, in welchen rechtlichen Formen Ärzte miteinander beruflich kooperieren können. Berufsrechtlicher Ausgangspunkt hierfür ist die Musterberufsordnung der Ärzte (MBO 2004), insbesondere § 18 MBO, die folgende Kooperationsformen vorsieht:

  • Berufsausübungsgemeinschaft (insb. Gemeinschaftspraxis)
  • Organisationsgemeinschaften (insb. Praxisgemeinschaft)
  • Medizinische Kooperationsgemeinschaft
  • Praxisverbund
  • Ärztegesellschaft
  • medizinisches Versorgungszentrum

Ärzten steht damit eine Vielzahl von Möglichkeiten zur beruflichen Kooperation zur Verfügung. Die am häufigsten vorkommende Form der Kooperation ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die bei Ärzten als Gemeinschaftspraxis bezeichnet wird. Die Rechtsform der GbR ist gekennzeichnet durch vielfältige vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten ohne formelle Voraussetzungen hinsichtlich der Gründung.

Darüber hinaus fallen Fragen rund um die Veräußerung bzw. den Erwerb einer Praxis in diesen Kontext, außerdem Verträge mit Mitarbeitern und Dritten (z. B. Mietverträge).